Integrationsstellen

Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Vielfalt gestalten – Teilhabe und Integration durch Bildung; Verwendung von Integrationsstellen“ vom 17. Dezember 2019 (BASS 14-21 Nr. 4) ersetzt den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29. Juni 2012.
Gemäß Bezugserlass ist es Aufgabe der Schulen,
- sowohl Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte Teilhabe und Integration, insbesondere im Hinblick auf interkulturelle Schulentwicklung zu ermöglichen,
- als auch Kinder und Jugendliche mit deutscher Erstsprache in vergleichbaren Bedarfslagen, vor allem im konzeptionell-schriftlichen sowie interkulturellen Bereich, zu fördern.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Schulen in dieser Aufgabe durch die Bereitstellung von zusätzlichen Stellen, den sogenannten ‚Integrationsstellen‘.
Diese Stellen(-anteile) können verwendet werden
- für Deutschfördermaßnahmen im Seiteneinstieg (bei unvorhergesehenem Zuzug größerer Gruppen) von Kindern und Jugendlichen mit Zuwanderungsgeschichte (Handlungsfeld A),
- zur durchgängigen Sprachbildung aller Kinder und Jugendlichen (Handlungsfeld B),
- für Projekte zur Entwicklung von integrationsspezifischen Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, zur interkulturellen und interreligiösen Verständigung, für Vorhaben gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie weitere migrationspädagogischen Maßnahmen (Handlungsfeld C).
Integrationsstellen werden in der Regel für den Zeitraum von zwei Schuljahren zugewiesen.
Weiterführende Informationen
Antragstellung von Schulenwww.bra.nrw.de/756644
Welche Unterlagen müssen die Schulen einreichen, um Stellenanteile zugewiesen zu bekommen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Antragsverfahren.Info-Bereich
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