Bezirksregierung
Arnsberg
Ein mehrstöckiges Schulgebäude bei blauem Himmel

Schulen in freier Trägerschaft

Während öffentliche Schulen vom Land, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden getragen werden, stehen private Schulen in freier Trägerschaft. Dementsprechend können Träger*innen von privaten Schulen Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein.

Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich entweder um Ersatzschulen oder um Ergänzungsschulen. Darüber hinaus gibt es die freien Unterrichtseinrichtungen.

Ersatzschulen

Ersatzschulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die gleichen Schulabschlüsse anbieten wie öffentliche Schulen. Durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllen die Schüler*innen in gleicher Weise die gesetzliche Schulpflicht wie durch den Besuch einer entsprechenden öffentlichen Schule. Ersatzschulen sind deshalb weitgehend mit den entsprechenden öffentlichen Schulen vergleichbar und können diese in jedweder Form "ersetzen".

Für die Errichtung ist eine förmliche Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg als obere Schulaufsichtsbehörde erforderlich.

Ersatzschulen erhalten öffentliche Zuschüsse in Abhängigkeit von der Schulform und ihrer jeweiligen Ausgestaltung in einem Umfang zwischen 85 und 98 Prozent der anerkannten Schulausgaben.

Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen kennzeichnen sich dadurch, dass es vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht gibt. Diese Schulen sind kein Ersatz für eine staatliche Schule, sondern eine "Ergänzung" und Erweiterung des herkömmlichen Schulangebotes, insbesondere in bestimmten beruflichen Fachrichtungen.

An Ergänzungsschulen können deshalb keine herkömmlichen Schulabschlüsse erworben werden; allenfalls können sie auf Externenprüfungen vor staatlichen Prüfungskommissionen vorbereiten.

Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der oberen Schulaufsichtsbehörde nur anzuzeigen. Darüber hinaus können berufsbildende, allgemeinbildende und allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen unter den Voraussetzungen des § 118 Schulgesetz NRW anerkannt werden. Hier genügt ein formloser Antrag, der an die Bezirksregierung Arnsberg als obere Schulaufsichtsbehörde (für die berufsbildenden und allgemeinbildenden Ergänzungsschulen) oder an das Schulministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (für allgemeinbildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen) zu richten ist. Die Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW beantragt werden.

Ergänzungsschulen erhalten keine öffentlichen Zuschüsse.

Freie Unterrichtseinrichtungen

Freie Unterrichtseinrichtungen sind ebenfalls Angebote freier Träger*innen, unterliegen aber nur bedingt schulrechtlichen Bestimmungen und damit verbunden nur sehr eingeschränkt einer staatlichen Aufsicht.

Sie unterscheiden sich von Ergänzungsschulen, weil sie zum Beispiel nicht auf Dauer angelegt sind, oder weil sie nur wenige Fächer oder gar nur ein Fach anbieten (zum Beispiel Einzelkurse wie Musik- oder Kunstunterricht, Nachhilfeeinrichtungen, unter Umständen Einrichtungen der Erwachsenenbildung). Die Anzeige einer freien Unterrichtseinrichtung ist nicht erforderlich.