Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Klassenraum mit einer bemalten Tafel im Hintergrund

Schulorganisatorische Maßnahmen

Schulorganisatorische Maßnahmen sind die Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen, wobei zu den öffentlichen Schulen Förder-, Grund-, Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sowie Gymnasien und Berufs- und Weiterbildungskollegs zählen.

Über die Durchführung von schulorganisatorischen Maßnahmen an Schulen, für die nicht das Land Schulträger ist, beschließt der jeweils zuständige Schulträger bzw. die Schulträgerin. Schulträgerinnen und Schulträger können Gemeinden, Städte, Kreise, Zweck- und Landschaftsverbände sein.

Der Beschluss einer schulorganisatorischen Maßnahme ist von der Bezirksregierung Arnsberg als der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung sowie das Genehmigungsverfahren selbst ergeben sich aus § 81 Schulgesetz (SchulG).

Hiernach ist unter Errichtung nicht nur die Errichtung einer neuen Schule, sondern auch die Teilung in mehrere selbständige Schulen und die Zusammenlegung mehrerer selbständiger Schulen zu einer Schule zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere auch die Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs und die Bildung von Teilstandorten.

Als Änderung von Schulen werden der Aus- oder Abbau bestehender Schulen z.B. Ausweitung oder Herabsetzung der vom Schulträger bzw. der Schulträgerin festgelegten Zügigkeit, der Wechsel der Schulträger bzw. -trägerinnen, die Änderung der Schulform, des Schultyps und der Schulart behandelt.

Unter Auflösung einer Schule ist deren Schließung zu verstehen, wenn z.B. die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gem. § 82 SchulG nicht vorliegen oder die Mindestzügigkeit nicht gewährleistet ist. Hierunter fallen auch die Bildungsgänge an den Berufskollegs, wenn eine nicht ausreichende Schüler*innenzahl eine Klassenbildung nicht zulässt und der Bildungsgang insoweit nicht eingerichtet oder fortgeführt werden kann.

Im Aufgabenfeld Schulorganisation bearbeitet das Dezernat 48 auch die Anträge der öffentlichen Schulträgerinnen und -träger auf Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Bildungsgängen in den Berufskollegs nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs.