Bezirksregierung
Arnsberg
Ein Schüler sitzt alleine und nachdenklich auf einer Parkbank im Freien. Seinen Schulranzen hat er neben sich abgelegt.

Schulpflichtverletzungen

Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Überwachung der Schulpflicht an Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Berufskollegs sowie Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen bzw. Hören und Kommunikation zuständig. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Schulämtern des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Ordnungswidrig nach § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt, wer

  • als Schüler*in mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder
  • als Elternteil oder Ausbilder*in seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG).

Die Schulpflicht unterscheidet zwei Arten:

  • Die Vollzeitschulpflicht (§37 SchulG) in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I beträgt regelmäßig insgesamt 10 Jahre.
  • Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) besteht für Schüler*innen ohne Ausbildungsverhältnis bis zum 18. Lebensjahr und endet zum Abschluss des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Für Schüler*innen mit Ausbildungsverhältnis endet sie erst mit Ende der Ausbildung, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II abgeleistet werden.

Wenn das Bußgeldverfahren von Seiten der Bezirksregierung durchgeführt wurde, das Bußgeld jedoch von den Betroffenen nicht gezahlt wird, ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • für Schüler*innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch eine Vollzeitschule besuchen bzw. für berufsschulpflichtige Schüler*innen, die kein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sind, wird das Ableisten von Sozialstunden beantragt;
  • bei berufsschulpflichtigen Schüler*innen, die eine Berufsausbildung durchlaufen und bei Eltern oder Arbeitgeber*innen wird ein Mahnverfahren durch die Landeshauptkasse eingeleitet.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot. Ausnahmen sind nur in nachweislich dringenden Fällen möglich. Dabei muss auf jeden Fall nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht auf eine Verlängerung der Schulferien abzielt. Beurlaubungen, die allein den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen, scheiden damit aus. Beurlaubungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten.