Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum 
Mit dem sogenannten "Moers-Kapellen-Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1989 entschieden, dass die Bergbehörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen hat wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentum vermieden werden kann. Mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kann im Bereich von Erdstufen, bei sehr hohen bergbaubedingten Schieflagen oder bei besonders gelagerten Einzelfällen gerechnet werden. Das so betroffene Oberflächeneigentum wird im Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum betrachtet.
Der Sonderbetriebsplan wird öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt. Daran schließt sich eine Einwendungsfrist an, die den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht sich gegenüber der Bergbehörde zu den Planungen des Bergwerksunternehmers schriftlich zu äußern.
Die eingegangenen Einwendungen sowie die Amtsermittlungen gehen in die bergbhördliche Bewertung des Abbauvorhabens ein und führen, soweit notwendig, zu Versagung oder Beschränkung des Abbaus.
Den Einwendern wird das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens bekannt gemacht.
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