Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen und Kreisen 
Gemäß den Vorschriften der GO NRW können Kommunen und Kreise im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.
Vor Aufnahme der wirtschaftlichen Betätigung ist ein Anzeigeverfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Diese prüft in dem Anzeigeverfahren unter anderem, ob
- eine wirtschaftliche Betätigung der Kommune in der beabsichtigten Weise erfolgen darf,
- die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- bei Beteiligung privater Gesellschafter an dem Unternehmen der bestimmende Einfluss der Kommune auf die Gesellschaft gesichert wird,
- die Kommune sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter Höhe verpflichtet,
- auf Antrag Ausnahmen von in der Regel anzuwendenden rechtlichen Vorschriften erteilt werden können.
Nicht Gegenstand einer kommunalaufsichtlichen Prüfung können hingegen innere Angelegenheiten einer Gesellschaft oder deren Geschäftsgebaren sein.
Für den Regierungsbezirk Arnsberg ist das Dezernat 31 zuständig für die Anzeigen und Anträge der kreisfreien Städte und Kreise.
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