Erdgasaufsuchung/Gewinnung 
Der rechtliche Rahmen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas ergibt sich in erster Linie aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gas in konventionellen oder in unkonventionellen Lagerstätten aufgesucht beziehungsweise gewonnen wird.
Für das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich zwei Arten von behördlichen Entscheidungen.
- Zum einen geht es um Bergbauberechtigungen, die dem Bergbauunternehmer lediglich prinzipiell das Recht einräumen, Bodenschätze aufzusuchen beziehungsweise zu gewinnen.
- Zum anderen geht es um die Zulassung einer konkreten betrieblichen Maßnahme im Rahmen einer Aufsuchung oder Gewinnung, zum Beispiel das Niederbringen von Bohrungen. Hierfür benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine gestattende Entscheidung in Form einer sogenannten Betriebsplanzulassung.
Für alle vorgenannten Entscheidungen ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW zuständig.
Bergbauberechtigungen
Erdgas zählt zu den Kohlenwasserstoffen und ist damit ein sogenannter bergfreier Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Bergfreie Bodenschätze sind nicht Bestandteil des Grundeigentums. Sowohl für ihre Aufsuchung als auch für ihre Gewinnung ist deshalb jeweils eine Bergbauberechtigung erforderlich. Diese Bergbauberechtigung kann in Form einer Erlaubnis oder einer Bewilligung erteilt beziehungsweise in Form des Bergwerkseigentums verliehen werden. Gemäß § 6 BBergG gilt der Grundsatz: Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, benötigt eine Erlaubnis, wer bergfreie Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine Bewilligung oder das Bergwerkseigentum.
Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Sie sind sogenannte gebundene Entscheidungen. Der Behörde steht kein Ermessen zu. Wenn die in den §§ 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bergbauberechtigung. Vor der Entscheidung ist den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei stellt der Gesetzgeber auf das Feld einer Berechtigung in seiner gesamten Ausdehnung ab. Deshalb werden zum Beispiel bei der Erteilung von Erlaubnissen regelmäßig diejenigen Behörden beteiligt, die aufgrund ihrer Bündelungsfunktion einen Gesamtüberblick über die öffentlichen Interessen vermitteln können. Das sind konkret die Bezirksregierungen und in Bezug auf geologische Belange der Geologische Dienst NRW. Die Bergbauberechtigungen werden grundsätzlich befristet. Erlaubnisse werden beispielsweise auf höchstens fünf Jahre befristet. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.
Die in Nordrhein-Westfalen bestehenden und beantragten Erlaubnisse zu gewerblichen Zwecken zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen aus unkonventionellen Lagerstätten sind den hier abrufbaren Karten und Tabellen zu entnehmen. Zudem ist die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen seit 2006 Inhaberin einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken. Gewinnungsberechtigungen auf Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sind in Nordrhein-Westfalen weder beantragt noch erteilt.
Downloads:
- Lage der erteilten und beantragten Erlaubnisfelder zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (ohne Grubengas) in NRW
- Überblick über die in NRW erteilten Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken (ohne Grubengas)
- Überblick über die in NRW beantragten, noch nicht erteilten Bergbauberechtigungen zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken (ohne Grubengas)
- Überblick über die in NRW erteilte Bergbauberechtigung zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu wissenschaftlichen Zwecken
Link:
Bohrungen
Wenn der Bergbauunternehmer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas Bohrungen niederbringen will, benötigt er dazu eine sogenannte Betriebsplanzulassung. Der Bergbauunternehmer reicht dazu bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Antrag ein, aus dem insbesondere die beabsichtigte technische Durchführung des Vorhabens ersichtlich ist. Für jedes Vorhaben ist zumindest ein Hauptbetriebsplan einzureichen. Es gibt andere Arten von Betriebsplänen, die für ganz bestimmte Vorhaben vorgesehen sind.
Die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg über einen eingereichten Betriebsplan erfolgt entweder in Form einer Betriebsplanzulassung oder in Form der Ablehnung einer Zulassung. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde steht kein Ermessen zu.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind im § 55 Abs. 1 BBergG abschließend aufgezählt. Wenn sie erfüllt sind, hat der Bergbauunternehmer einen Anspruch auf die Betriebsplanzulassung.
Für bestimmte Vorhaben, die in der bundeseinheitlich geltenden Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) aufgeführt sind, ist die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP) vorgesehen. Auch wenn keine UVP durchzuführen ist, werden Umweltbelange (Immissionsschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz etc.) sowie andere dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange in die Entscheidung einbezogen (§ 48 Abs. 2 BBergG). Es findet eine Abwägung statt.
Die Bezirksregierung Arnsberg beteiligt vor der Entscheidung die in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden und Gemeinden. Sie bittet auch gegebenenfalls andere Stellen um eine Stellungnahme. Die Einbeziehung von Bürgern erfolgt über Bürgerinformationstermine, die vor der Einreichung von Betriebsplänen zweckmäßig sind. Die Bezirksregierung fordert in diesem Zusammenhang von den Bergbauunternehmen eine Information der Öffentlichkeit in den betroffenen Kommunen ein.
Ob zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, unterliegt einer Einzelfallentscheidung. Gemäß § 49 Abs. 1 WHG muss eine Bohrung einen Monat vor Arbeitsbeginn angezeigt werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dann erforderlich, wenn die Prüfung der Anzeige ergeben hat, dass sich die Bohrung nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Für die Entscheidung über die Erlaubnis ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Sie hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde zu treffen.
Links:
Sachstand zu den Aufsuchungsaktivitäten
Sachstand zu den Aufsuchungsaktivitäten
Im Rahmen der Aufsuchung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in NRW hat die Bezirksregierung Arnsberg bisher lediglich zwei Betriebsplanzulassungen für Erkundungsbohrungen erteilt.
„Oppenwehe 1“ in Stemwede (Kreis Minden-Lübbecke):
Inhaber dieser Betriebsplanzulassung war die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG). Die Bohrung selbst wurde im Jahre 2008 niedergebracht. EMPG hat zwischenzeitlich die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Bohrung „Oppenwehe 1“ aufzugeben. Das Unternehmen hat im Jahr 2016 nach einem zugelassenen Abschlussbetriebsplan die Bohrung vollständig verfüllt, den Bohrplatz zurückgebaut und die Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung zurückgegeben.
„Herbern 58“ in Ascheberg (Kreis Coesfeld):
Die Firma HammGas GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 06.05.2015 bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen durch die Bohrung „Herbern 58“ in das flözführende Karbon der Steinkohlenlagerstätte - ohne Fracking – vorgelegt, der am 06.01.2016 zugelassen wurde. Die Bohrung wurde im Zeitraum Mai bis August 2016 abgeteuft. Sie befindet sich derzeit in einem gesicherten Zustand und wird regelmäßig überwacht. Über das Ergebnis der Fördertests und die weitere Verwendung der Bohrung hat sich das Unternehmen noch nicht erklärt. Einzelheiten zu diesem Erkundungsbohrprojekt sind der Homepage der Antragstellerin zu entnehmen.
Zurzeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen keine Erdgasgewinnung mit Ausnahme von Grubengas.
Eine Erdgasgewinnung aus einer konventionellen Lagerstätte war seit Beginn der 1990er Jahre im Bereich Ochtrup genehmigt. Die Förderung kam jedoch im Jahr 2007 zum Erliegen und wurde lagerstättenbedingt eingestellt. Zwischenzeitlich wurde der Abschlussbetriebsplan für die Verfüllung der beiden Förderbohrungen „Ochtrup Z3 und Z4“ sowie den vollständigen Rückbau und Rekultivierung des dortigen Betriebsstandortes mit Bescheid vom 12.06.2015 zugelassen die Fa. ENGIE E&P Deutschland GmbH hat mit den Verfüll- und Rückbauarbeiten begonnen. Der Abschluss der Arbeiten ist im Laufe des Jahres 2017 vorgesehen.
Verlängerung von Bergbauberechtigungen
Die Verlängerung von Bergbauberechtigungen ist mit Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2014 neu geregelt worden.
Damit sollen die Belange der z. B. von Aufsuchungserlaubnissen berührten Kommunen und Kreise besser in die jeweiligen bergbehördlichen Entscheidungen einfließen und die Transparenz der entsprechenden Entscheidungen damit selbst verbessert werden.
Die von Aufsuchungsfeldern berührten Kommunen und Kreise werden über die Aufsuchungsvorhaben informiert. Alle dazu eingegangenen Stellungnahmen werden ausgewertet. Wenn mit den Stellungnahmen Tatsachen, die zum Widerruf der Erlaubnisse führen müssten, nicht mitgeteilt werden und auch andere Widerrufsgründe nicht vorhanden sind, können die Verlängerungen der Erlaubnisse aus Rechtsgründen nicht versagt werden.
Die aktuellen Laufzeiten der Erlaubnisse sind den hier abrufbaren Tabellen zu entnehmen.
Download:
Erlass vom 29.01.2014
Weiterführende Informationen
Dialog mit den Bürgerinitiativen, Naturschutzverbänden und der Wasserversorgungwww.bra.nrw.de/3420439
Downloads zu der Veranstaltung am 26. September 2011 in DortmundInfo-Bereich

Kontakt:
-
für Pressefragen
-
Pressestelle der Bezirksregierung Arnsberg
Telefon 02931 82-2120/-2170
Telefax 02931 82-2467
pressestelle@bezreg-arnsberg.nrw.de
Pressesprecher für die Abteilung
Bergbau und Energie in NRW
Andreas Nörthen
Telefon 02931 82-3934
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für Bürger- und Behördenanfragen
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Karin Uhlenbrock
Rechtliche Fragen
Telefon 02931 82-3904
Telefax 02931 82-47857
karin.uhlenbrock@bezreg-arnsberg.nrw.de
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Andreas Frische
Fragen zu Aufsuchungserlaubnissen
Telefon 02931 82-3943
Telefax 02931 82-3624
andreas.frische@bezreg-arnsberg.nrw.de
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Frank Mehlberg
Technische Fragen
Telefon 02931 82-3922
Telefax 02931 82-45093
frank.mehlberg@bezreg-arnsberg.nrw.de
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Downloads:
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Aufsuchungsfelderwww.bra.nrw.de/2493682
Karten/Tabellen -
Erlassewww.bra.nrw.de/2493600
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Brief der Bezirksregierungwww.bra.nrw.de/836285 [pdf, 8KB]an Landräte, Bürgermeister und Bürgerinitiativen in den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf
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Vorschläge der Bezirksregierungwww.bra.nrw.de/846594 [pdf, 88KB]zur Änderung des Bergrechts
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Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalenwww.bra.nrw.de/1332196 [pdf, 184KB]zur Änderung der UVP-V Bergbau
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Gutachten des Landes Nordrhein-Westfalenwww.bra.nrw.de/1796245
Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen -
Gutachten des Umweltbundesamteswww.bra.nrw.de/1796356
Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten – Risikobewertung, Handlungsempfehlungen und Evaluierung bestehender rechtlicher Regelungen und Verwaltungsstrukturen -
Anhörung des Wirtschaftsausschusseswww.bra.nrw.de/2117598 [pdf, 506KB]gemeinsam mit dem Umwelt- und Agrarausschuss im Schleswig-Holsteinischen Landtag am 07.08.2013 zum Thema Fracking
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