Bezirksregierung
Arnsberg
Bild eines Verkehrshelfers, der Schülern das Überqueren einer Straße ermöglicht.

Örtliche Verkehrssicherheitsaktionen der Kommunen

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind alle Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen.

Was wird gefördert?

Fördergegenstand ist ein finanzieller Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Zuwendungsempfänger*innen für die Durchführung von Verkehrssicherheitsaktionen. Bei diesen Aktionen können die Antragsstellenden kreativ werden, da es keine Förderrichtlinie gibt. Es ist lediglich zu beachten, dass Investitionen, Personalkosten und Konzepte nicht gefördert werden.

Unter Downloads finden Sie eine Liste des Zukunftsnetzes Mobilität NRW mit Ideen mit Anregungen und Beispielaktionen für Aktionen für mehr Verkehrssicherheit. 

Wie viel Förderung gibt es?

Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und erfordert einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent. Der maximale Fördersatz liegt daher bei 80 Prozent. Der Eigenanteil kann auch durch Fremdmittel (z. B. Sponsor*innengelder etc.) finanziert werden.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

  • Vorhandene Förderrichtlinien, wie die FöRi-MM oder die FöRi-Nah, sind vorrangig anzuwenden. 
  • Investive Maßnahmen oder Personalausgaben werden nicht gefördert. 
  • Give-Aways werden nicht selbstständig, sondern nur im Rahmen von Aktionen oder Veranstaltungen gefördert. Die Kosten der Give-Aways sollten im Verhältnis (maximal 20 %) zu den Gesamtkosten der Veranstaltung stehen. Für die Berechnung können auch Personalkosten oder fiktive Mieten angesetzt werden.
  • Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt Kindertagesstätten (Kitas) in Nordrhein- Westfalen kostenlos Sicherheitsüberwürfe für Vorschulkinder zur Verfügung. Diese können für die Verkehrserziehung und für Ausflüge genutzt werden und verbleiben in den Kitas. Kitas können bis zu 70 Sicherheitsüberwürfe über folgenden Link https://www.umwelt.nrw.de/verkehr/nahmobilitaet/verkehrssicherheit anfordern. Diese Aktion gilt nicht für Grundschulen. Ausstattungen von Warnwesten o. ä. für Erstklässler, die in den vergangenen Jahren beispielsweise vom ADAC gesponsert wurden, sind nicht förderfähig.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der jährliche Zuwendungsbedarf wird auf Abfrage von den Kommunen an die jeweilige Bezirksregierung bis Anfang des Förderjahrs gemeldet. Die Zuweisung der Haushaltsmittel durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, die auf die Bedarfsmeldung der Bezirksregierungen basieren, erfolgt im Frühjahr. Auf Grundlage dieser Zuweisung stellen die Kommunen, die Bedarf angemeldet haben, einen entsprechenden Förderantrag und die Bezirksregierungen erstellen den Zuwendungsbescheid für die Kommune. 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist bei der Bezirksregierung Arnsberg – Dezernat 25 einzureichen. Kontaktdaten der Ansprechpersonen finden Sie auf der rechten Seite.

Für fachliche Beratungen steht auch das Zukunftsnetz Mobilität NRW zur Verfügung.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Rechtsgrundlage für diese Förderung sind § 44 LHO (GV) – VVG sowie die jährliche Regelung durch Einzelerlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.