Bekanntmachung nach § 57 GwG
Die Bezirksregierung Arnsberg ist als zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet, bestandskräftige aufsichtsbehördliche Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung sind grundsätzlich die Art des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortliche Personen und Vereinigungen zu benennen.
Die Publizierung der Maßnahmen kann gemäß § 57 Abs. 2 und 3 GwG auch teilanonymisiert erfolgen.
Bekanntmachungen müssen fünf Jahre veröffentlicht bleiben.
Nicht anonymisierte Bekanntmachungen
Lfd. Nr. | Bestands- bzw. rechtskräftig seit | Art der Maßnahme | Art/Charakter des Verstoßes | Sektor | Für den Verstoß verantwortliche natürliche/jur. P. o. PV |
---|---|---|---|---|---|
Anonymisierte Bekanntmachungen
Lfd. Nr. | Bestands- bzw. rechtskräftig seit | Art der Maßnahme | Art und Charakter des Verstoßes | Sektor/Bereich |
---|---|---|---|---|
1 | 09.10.2023 | Bußgeldbescheid i.H.v. 1.062,50 € | Verstoß gegen Sorgfaltspflichten | Güterhandel/Kfz-Handel |
2 | 29.01.2024 | Bußgeldbescheid i.H.v. 2.234,75 € | Verstoß gegen Sorgfaltspflichten | Güterhandel/Kfz-Handel |
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: