Bezirksregierung
Arnsberg

Förderverfahren

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung einer Fördermaßnahme kann 5 Jahre im voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bezirksregierung Arnsberg (2-fach) erfolgen. Die Programmanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Antragsformular Muster 1 aus der Förderrichtlinie FöRi-kom-Stra 
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Muster 2  
  • Beschreibung des Vorhabens (Stellungnahme zur Baureife und zum Stand des Grunderwerbs sind wesentliche Kriterien für die Einplanung und das Beginnjahr der Förderung)  
  • Erläuterungen, warum die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den Antragsteller dringend erforderlich ist (Bei Vorhaben des kommunalen Straßenbaus ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Straßenzug um eine verkehrswichtige Straße in kommunaler Baulast handelt).  
  • Übersichtsplan mit Darstellung des Verkehrsnetzes  
  • Lageplan Maßstab 1 : 5000 mit Darstellung des Vorhabens (gegebenenfalls Darstellung verschiedener Bauabschnitte oder ähnliches)  
  • Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung  
  • Vereinfachte Kostenberechnung

Programmaufstellung

Die neu angemeldeten Fördermaßnahmen stimmt die Bezirksregierung mit dem Verkehrsministerium NRW ab. Bei Anerkennung der Förderfähigkeit entscheidet das Verkehrsministerium NRW über die Aufnahme in die mittelfristige Finanzplanung.

Die Bezirksregierung erarbeitet unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und dem Stand der Baureife einen regionalen Vorschlag für das Förderprogramm des Folgejahres, der dem Regionalrat zum Beschluss gemäß § 9(4) Landesplanungsgesetz vorgelegt wird. Aus den regionalen Vorschlägen stellt das Verkehrsministerium NRW das landesweite Förderprogramm zusammen, das dem Landtag vorgelegt wird. Nach Verabschiedung des Landeshaushaltes werden den Bezirksregierungen die Fördermittel zugewiesen.

Förderantrag (Finanzierungsantrag)

Der Förderantrag (Finanzierungsantrag) ist der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.

Der Förderantrag muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Antragsformular Muster 1 aus der FöRi-kom-Stra 
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Muster 2   
  • Bauentwurf (in Anlehnung an die RE): Erläuterungsbericht; Übersichtsplan; Lageplan; Ausbauquerschnitt; Grunderwerbsplan; Grunderwerbsverzeichnis; detaillierte, tabellarische Kostenberechnung (in Anlehnung an ein Leistungsverzeichnis oder gem. der AKS). Gegebenenfalls sind ebenfalls Höhenpläne, repräsentative Querprofile, lärmtechnische Untersuchungen und Berechnungen oder andere Detailpläne (Knotenpunkte, Bauwerke o.ä.) erforderlich. 
  • Verkehrsentwicklungsplan oder ein für die Beurteilung der Funktion des Straßenzuges vergleichbarer Plan soweit dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht (z.B. im Rahmen der Anmeldung) vorgelegt wurde. 
  • Angaben zur Baureife: Stand der Grunderwerbsverhandlungen, planungsrechtliche Voraussetzungen (Planfeststellung/Bebauungsplan), Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten, Abstimmungen mit anderen Behörden (Städtebau, Landschafts- und Wasserbehörden o. ä.) 
  • Angaben zu Beiträgen Dritter (KAG-Beiträge, Erschließungsbeiträge nach BauGB mit rechtlicher Begründung im Fall der Nichterhebung) 
  • Bei Straßenneubau ist eine Erklärung des Antragstellers erforderlich, dass ein Rückbau der entlasteten Straße unter Wegfall der verkehrlichen Bedeutung zeitnah sichergestellt wird.

Bei einigen Maßnahmen z.B. Schulwegsicherung, sonstige Radwege, BÜ-Sicherungen oder ähnlichen Vorhaben geringeren Umfangs sind vereinfachte Antragsunterlagen ausreichend. Der Umfang sollte in diesen Fällen im Vorfeld mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt werden.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Förderanträge technisch und wirtschaftlich, ermittelt die zuwendungsfähigen Ausgaben und legt die Finanzierungsart (Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung) fest. Im Anschluss daran erhält der Antragsteller eine geprüfte Ausfertigung des Antrages zurück. Über die Bereitstellung der Zuwendungen wird der Antragsteller mittels des Bewilligungsbescheides gesondert informiert.

Abwicklung der Fördermaßnahme

  • Bewilligungsbescheid
    Für die Maßnahmen des Jahresförderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde auf Grundlage der geprüften Anträge Bewilligungsbescheide, sobald das uneingeschränkte Baurecht vorliegt, der Grunderwerb und die Eigenanteilsfinanzierung gesichert sowie die Abstimmung über die Berücksichtigung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen vorliegt.
  • Mittelabruf
    Entsprechend dem Baufortschritt und den bewilligten Jahresraten beantragt der Zuwendungsempfänger Auszahlungen nach Muster 8.
  • Ausgabeblätter
    Das Ausgabeblatt Muster 9 muss jährlich zum 01.03. eines jeden Jahres in 2-facher Ausfertigung bei der Bezirksregierung vorgelegt werden (Fehlanzeige ist erforderlich). Die Aufstellung ist jährlich fortzuschreiben. Die Zahlungen müssen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden. Das Ausgabeblatt dient der Überprüfung, ob ein vorzeitiger Mittelabruf eingetreten ist und ob die Kosten richtig zugeordnet sind (zuwendungsfähig/nicht zuwendungsfähig).
  • Änderungsantrag
    Bei Kostenerhöhungen/Planänderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar waren, kann nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde ein Änderungsantrag gestellt werden. Neben den für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen ist eine ausführliche Begründung der Mehr-/Minderkosten und eine Kostengegenüberstellung Anlage 4 erforderlich. Eine Änderungsanzeige ist gem. ANBest-G frühzeitig vorzulegen.
  • Verwendungsnachweis
    Fertiggestellte Maßnahmen sind durch einen Verwendungsnachweis abzurechnen. Der Verwendungsnachweis (Anteilsfinanzierung Muster 10 oder Festbetragsfinanzierung Muster 10a) ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einzureichen.
    Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Fördervorhaben in Übereinstimmung mit dem geprüften Förderantrag steht und die Zuwendungen nicht vorzeitig ausgezahlt worden sind. Im Übrigen überwacht die Bewilligungsbehörde die bestimmungsmäßige Nutzung.