Bezirksregierung
Arnsberg

Das Gentechnikgesetz

Die Ziele des Gentechnikgesetzes sind:

  1. Das Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und solchen Gefahren vorzubeugen.
     
  2. Die Koexistenz konventioneller, ökologischer oder gentechnischer Produktionsverfahren sicherzustellen und diese Produkte in den Verkehr bringen zu können.
     
  3. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erforschung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

Das Gentechnikgesetz gilt für:

  • gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten,
  • Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen,
  • das Inverkehrbringen (Marktzulassung) von Produkten, die gentechnische veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

Das Gentechnikgesetz gilt in folgenden Fällen nicht:

  • Für die direkte Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen am Menschen (somatische Gentherapie) gilt das Arzneimittelgesetz (AMG).
  • Für die Verwendung von biologischen (nicht gentechnischen) Arbeitsstoffen gilt die Biostoffverordnung.